Fettabscheider
Der Einbau von Fettabscheidern ist in den allermeisten Kommunen und Städten für Betriebe mit fetthaltigem Abwasser vorgeschrieben. So sind Metzgereien dazu verpflichtet, Fettabscheider einzubauen. Dazu gehören zum Beispiel Restaurants, Kantinen, Großküchen und Schlachthöfe.
Fetthaltige Abwässer (lipophile Stoffe) können Rohrleitungen verstopfen und behindern die biologischen Reinigungsstufen in Klärwerken. Viele Abwasserverbände schreiben für lipophile Stoffe einen Grenzwert von 100 mg/l vor. Die Eigenkontrolle und Wartung von Fettabscheidern muss nach genau definierten DIN-Normen erfolgen.
➨ Spätestens alle 5 Jahre ist eine Generalinspektion durch einen Fachbetrieb durchzuführen.
Fakten Einbau und Wartung von Fettabscheidern
- Betriebe mit fetthaltigen Abwässern müssen meist Fettabscheider einbauen.
- Für Fettabscheider ist eine jährliche Wartung Pflicht.
- Alle 5 Jahre ist eine Generalinspektion vorgeschrieben.
Pflicht zum Einbau von Fettabscheidern – eine teilweise schwammige Rechtslage
✅ Vor dem Einbau eines Fettabscheiders sollte mit der zuständigen Abwasserbehörde geklärt werden, ob der Einbau überhaupt notwendig ist. Teilweise werden Kleinbetriebe wie Restaurants mit geringer Anzahl an ausgegebenen Mahlzeiten von der Pflicht zum Einbau von Fettabscheidern freigestellt.
Die Regelungen können hier von Kommune zu Kommune sehr unterschiedlich sein. Ist der Einbau eines Fettabscheiders nötig, muss geklärt werden, ob der Einbau selbst einer Genehmigungspflicht unterliegt. Leider sind auch hier die Regelungen in Deutschland nicht einheitlich. In Nordrhein-Westfalen ist zum Beispiel nach einer Freistellungsverordnung keine Genehmigung erforderlich.[1] In Berlin ist dagegen eine Anzeige des Abscheiders beim Bezirksamt (bauartzugelassene Anlagen) oder eine Genehmigung erforderlich (nicht bauartzugelassene Anlagen). Auskünfte über lokale rechtliche Rahmenbestimmungen erteilen Innungen, Gastronomieverbände oder die lokalen Abwasserbehörden.
Was muss beim Einbau von Fettabscheidern beachtet werden?
Fettabscheider gibt es in verschiedensten Größen und Ausführungen. Neben dem eigentlichen Fettabscheider verfügen die Anlagen auch über einen Schlammfang und einen Probenentnahmeschacht. Bei Großbetrieben werden Fettabscheider meist in den Erdboden eingelassen. Für kleinere Betriebe gibt es freistehende Fettabscheider, die eine Wartung deutlich erleichtern. Fettabscheider dürfen keinesfalls Frost ausgesetzt werden und müssen bei einer Installation unterhalb der Abwasserrückstauebene über eine Abwasserhebeanlage verfügen.
Für die Auswahl des richtigen Fettabscheiders (Nenngröße, Typ) ist die DIN 1825-2 entscheidend. Die Nenngröße (NS) wird zum Beispiel für Restaurants unter anderem über die Anzahl der ausgegebenen Mahlzeiten berechnet. Sogenannte Erschwernisfaktoren (z. B. Schmutzwasser über 60° C) wirken sich ebenfalls auf die erforderliche Nenngröße aus.[2] Planung und Einbau eines Fettabscheiders sollten durch einen Fachbetrieb erfolgen.
Wartung und Kontrolle von Fettabscheidern – Pflichten für den Betreiber
Fettabscheider müssen durch Sachkundige (teilweise Lehrgang erforderlich) einmal im Jahr einer Wartung und Kontrolle unterzogen werden. Die Wartung muss nach DIN 4040-100 erfolgen. Nach dieser Norm sind unter anderem die folgenden Arbeiten auszuführen: Kontrolle auf Rissbildung und Korrosion, Überprüfung elektrischer Bauteile (falls vorhanden). Betreiber von Fettabscheidern müssen die abgeschiedenen Fette normalerweise monatlich entsorgen. Eine bedarfsgerechte Entsorgung in längeren Intervallen ist nur möglich, wenn eine monatliche Kontrolle des Füllstandes erfolgt.
Alle Wartungen und Kontrollen von Fettabscheidern müssen in einem Betriebstagebuch vermerkt werden. Vor der Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre ist eine Generalinspektion und Dichtigkeitsprüfung durch Fachbetriebe vorgeschrieben. Bei der Generalinspektion wird der Fettabscheider für eine ausgiebige Kontrolle vollkommen entleert. Außerdem findet eine gründliche Reinigung und eine Überprüfung von Betriebstagebuch und Entsorgungsnachweisen statt.[3]
Referenzen:
[1] Nordrhein-Westfalen, „FreistVO“
[2] Fachgemeinschaft Fettabscheider e.V., „Bemessungsrundlagen“
[3] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, „Arbeitshilfen A-10.4.8 Überprüfung (Generalinspektion)“