Abwasser bei Zahnarztpraxen
Das Abwasser von Zahnarztpraxen ist durch Zahnbehandlungen mit Amalgam teilweise stark mit dieser Legierung (Werkstoff aus verschiedenen Metallen) belastet. Amalgam enthält unter anderem die Schwermetalle Kupfer und Quecksilber. Quecksilber reichert sich im Menschen und der Umwelt an und gilt daher als besonders schädlich. In höheren Konzentrationen verursacht Quecksilber zum Beispiel schwere Nervenschäden.
Bei Zahnbehandlungen werden in der EU in jedem Jahr mehrere Tonnen Quecksilber für Amalgamfüllungen verwendet. Beim Anfertigen der Füllung, beim Beschleifen oder bei der Entfernung von alten Füllungen gelangen große Mengen Amalgam und Quecksilber in das Abwasser von Zahnarztpraxen.
✅ Mit Amalgam belastetes Abwasser von Zahnbehandlungen darf nicht direkt in Gewässer oder die Kanalisation eingeleitet werden. Zahnärzte müssen daher in ihren Praxen Amalgamabscheider installieren.
Fakten Abwasser von Zahnbehandlungen
- Zahnärzte müssen Amalgamabscheider verwenden.
- Amalgamabscheider müssen einen Abscheidegrad von mindestens 95 % aufweisen.
- Die Einleitung von amalgambelastetem Abwasser aus Zahnarztpraxen in die Kanalisation muss genehmigt werden.
Sind Amalgamabscheider für Zahnärzte genehmigungspflichtig?
➨ Die Genehmigungspflicht für Amalgamabscheider wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. So müssen in Bayern Zahnärzte ihre Amalgamabscheider grundsätzlich genehmigen lassen[1], während nach einer Freistellungsverordnung in Nordrhein-Westfalen keine Genehmigung erforderlich ist.[2]
Amalgamabscheider müssen aber grundsätzlich über eine behördliche Bauartzulassung verfügen, die vom Hersteller einzuholen ist. Zahnärzte dürfen nur Amalgamabscheider verwenden, die einen Abscheidegrad von mindestens 95 % haben. Für die Einleitung von amalgambelastetem Abwasser von Zahnbehandlungen in Gewässer (Direkteinleitung) oder in die Kanalisation (Indirekteinleitung) ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung muss vor Inbetriebnahme der Praxis vorliegen.
Ein Antrag für die Indirekteinleitung von Abwässern der Zahnbehandlung muss zum Beispiel die Anzahl der Behandlungsplätze und Amalgamabscheider enthalten:
» Beispiel: Antragsformular der Stadt Schwelm zur Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser
Welche Vorschriften müssen Zahnärzte bei der Wartung von Amalgamabscheidern beachten?
Um das Abwasser von Zahnbehandlungen wirksam von Amalgam reinigen zu können, müssen Amalgamabscheider regelmäßig durch sachkundige Personen gewartet werden. Teilweise werden die Vorschriften für die Wartung in einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Auskünfte erteilen hier die Landeszahnärztekammern.
Vorgeschrieben ist zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern eine umfangreiche Inspektion im Abstand von höchstens 5 Jahren, bei der auch eine Dichtigkeitsprüfung aller Abscheider-Leitungen nach DIN 1986 durchzuführen ist. Über die Inspektion muss ein Prüfbericht angefertigt werden. Die Entsorgung des abgeschiedenen Amalgams muss durch zertifizierte Fachbetriebe erfolgen. Die Entsorgungsnachweise und Wartungsbücher müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.[3]
Welche Parameter sind für das Abwasser von Zahnbehandlungen laut Abwasserverordnung relevant?
Die zentrale Abwasserverordnung schreibt im Anhang 50 vor, dass die Amalgamfracht im Abwasser von Zahnbehandlungen um mindestens 95 % reduziert werden muss. Zur Einhaltung dieser Abscheidequote schreibt die Abwasserverordnung einen Amalgamabscheider vor. Alle Abwässer von Zahnbehandlungen bei denen Amalgam anfällt, müssen über Amalgamabscheider geleitet werden. Weiterhin ist der Wasserverbrauch an den Behandlungsplätzen möglichst gering zu halten, um einen hohen Wirkungsgrad der Amalgamabscheider zu gewährleisten.[4]
Wichtige Vorschriften zum Umgang mit Abwasser von Zahnbehandlungen:
- Pflicht zum Einbau von Amalgamabscheidern: ja
- Genehmigungspflicht von Amalgamabscheidern: länderspezifische Regelungen, in Bayern Genehmigungspflicht, in Nordrhein-Westfalen keine Genehmigungspflicht
- Inspektion von Amalgamabscheidern: mindestens alle 5 Jahre durch sachkundige Personen
- Geforderter Abscheidegrad von Amalgamabscheidern: mindestens 95 %
- Entsorgung: nur über Fachbetriebe
Referenzen:
[1] Bayerische LandesZahnärzte Kammer, „Amalgamabscheider nur noch mit Genehmigung in Betrieb nehmen“
[2] Land Nordrhein-Westfalen, „Rechtsverordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen...“
[3] Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern: „Betrieb von Amalgamabscheidern“
[4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Abwasserverordnung Anhang 50 Zahnbehandlung“