Wer darf die Klärschlammentsorgung durchführen?
Die Entsorgung von Klärschlamm wird in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG-/AbfG) geregelt. Entsorgungsfirmen müssen unter anderem nach den §§ 56 und 57 des KrWG zertifiziert sein. Die weitere Behandlung und Ausbringung von Klärschlamm wird in der Klärschlammverordnung geregelt. Auskünfte über zertifizierte Entsorgungsunternehmen erteilen die örtlichen Abwasserbehörden.
Welche Kosten fallen für die Klärschlammentsorgung an?
➨ Die Klärschlammentsorgung kostet bei Kleinkläranlagen etwa 25 – 55 Euro pro m³. Für die Kleinkläranlage eines Einfamilienhauses fallen für die einmalige Entsorgung etwa 200 Euro an. Die Entsorgung des Klärschlamms wird entweder nach regelmäßigen Fristen oder bedarfsgerecht gefordert. Üblich ist eine zweimal jährliche Entsorgung. Der Klärschlamm wird meist nur aus der Vorklärkammer der Kleinkläranlagen entnommen.
Die Kosten bei Kleinkläranlagen für die Entsorgung lasen sich erheblich mindern, wenn der Klärschlamm in ausreichend großen Faulgruben gelagert wird. Durch die Lagerung verringert sich das Volumen des Klärschlamms deutlich und es werden folglich volumenabhängige Entsorgungskosten gespart. Bei einigen Kleinkläranlagen kann auch eine Klärschlammkompostierungsanlage installiert werden. Bei ordnungsgemäßer Funktion kann so eine Befreiung von der Klärschlammentsorgung erreicht werden.
Klärschlamm ist oft mit Schadstoffen aus dem Abwasser belastet
Abwasser und Klärschlamm von Haushalten und kleinen Gewerbebetrieben kann die unterschiedlichsten Schadstoffe enthalten. Besonders problematisch sind zum Beispiel Schwermetalle und Rückstände von Medikamenten. Bis auf Kupfer (stammt überwiegend aus Kupferleitungen) sind im Abwasser und Klärschlamm von Haushalten jedoch ganz überwiegend keine erhöhten Mengen von Schwermetallen nachzuweisen.[2]
Rückstände von Medikamenten sind, je nach Verwendung im Haushalt, aber durchaus auch im Abwasser und Klärschlamm von Kleinkläranlagen ein Problem. Klärschlamm wird vielfach wegen des hohen Stickstoff- und Phosphatgehalts noch als Dünger in der Landwirtschaft genutzt. Die Richtlinien für diese Nutzung sind einem stetigen Wandel unterworfen. Die Klärschlammverordnung sowie die "Düngemittelverordnung" schreibt im Moment für die landwirtschaftliche Nutzung Grenzwerte vor, z.B. Quecksilber (1 mg/kg) und Blei (100 mg/kg) vor.[3]
Referenzen:
[1] Verwaltungsgemeinschaft Burgebrach (pdf), „Nachweis der Klärschlammentsorgung“
[2] Land Schleswig-Holstein, „Ergebnisse zur Bewertung der (organischen) Schadstoffbelastung von kommunalen Klärschlämmen...“
[3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, "Düngemittelverordnung, DüMV"